Betreibungsferien
- Zwischen 20.00 Uhr und 07.00 Uhr, sowie an Sonntagen und staatlich anerkannten Feiertagen
- Während den Betreibungsferien, nämlich 7 Tage vor und 7 Tage nach Ostern und Weihnachten, sowie vom 15. Juli bis 31. Juli
- Gegen einen Schuldner, dem der Rechtsstillstand nach Art. 57 - 62 SchKG gewährt worden ist
Eine während der Betreibungsferien vorgenommene Betreibungshandlung ist weder nichtig noch anfechtbar. Vielmehr entfaltet sie ihre Rechtswirkung erst nach den Betreibungsferien (BGE 121 III 284).
Zugehörige Objekte
| Name | Telefon | Kontakt |
|---|---|---|
| Betreibungsamt | 058 228 75 27 | betreibungsamt@eggersriet.ch |