Betreibungsferien
Zwischen folgenden Tagen und Zeiten dürfen keine Betreibungshandlungen (z.B. Zustellung des Zahlungsbefehls, Rechtsöffnung, Pfändung, Ausstellung eines Verlustscheins) vorgenommen werden:
Eine während der Betreibungsferien vorgenommene Betreibungshandlung ist weder nichtig noch anfechtbar. Vielmehr entfaltet sie ihre Rechtswirkung erst nach den Betreibungsferien (BGE 121 III 284).
- Zwischen 20.00 Uhr und 07.00 Uhr, sowie an Sonntagen und staatlich anerkannten Feiertagen
- Während den Betreibungsferien, nämlich 7 Tage vor und 7 Tage nach Ostern und Weihnachten, sowie vom 15. Juli bis 31. Juli
- Gegen einen Schuldner, dem der Rechtsstillstand nach Art. 57 - 62 SchKG gewährt worden ist
Eine während der Betreibungsferien vorgenommene Betreibungshandlung ist weder nichtig noch anfechtbar. Vielmehr entfaltet sie ihre Rechtswirkung erst nach den Betreibungsferien (BGE 121 III 284).