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Vormerkungen

Die Vormerkung eines Vertrages bewirkt, dass eine privatrechtliche Abmachung Wirkung gegenüber jedermann entfaltet. Im Gegensatz zur Dienstbarkeit betreffen diese Abmachungen persönliche Rechte, die nicht das Eigentumsrecht an der Liegenschaft tangieren, beispielsweise:
  • Kaufsrechte
  • Vorkaufsrechte
  • Rückkaufsrechte
  • Mietverträge

Vormerkbar sind persönliche Rechte nur, wenn das Gesetz dies vorsieht.

Bei Fragen betreffend Vormerkungen steht Ihnen das Grundbuchamt gerne mit Rat und Tat zur Seite. Die Gebühren richten sich wiederum nach dem kantonalen Tarif.

Zugehörige Objekte

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