Dienstbarkeiten
Mit dem Eintrag einer Dienstbarkeit erhalten privatrechtliche Abmachungen zwischen dem Grundeigentümer und einem Dritten, die direkte Auswirkungen auf das Eigentumsrecht haben, Wirkung gegenüber jedermann, d. h. sie gelten auch nach einem allfälligen Verkauf des belasteten Grundstücks. Inhalt von Dienstbarkeiten können beispielsweise sein:
Das Grundbuchamt berät Sie gerne und entwirft Ihnen den gewünschten Vertrag. Die Gebühren richten sich wiederum nach dem kantonalen Tarif.
- Fahr- und Fusswegrechte
- Mitbenützungsrechte
- Durchleitungsrechte
- Wohnrechte
- usw.
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