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Inhalt

Bürgerversammlung

Die Bürgerversammlung ist das oberste Organ der Gemeinde Eggersriet. Ihre Aufgaben und Kompetenzen sind im kantonalen Gemeindegesetz und in der Gemeindeordnung der Gemeinde Eggersriet geregelt.

Zeitpunkt
Die Bürgerversammlung beschliesst gemäss Gemeindeordnung bis zum 15. April über Jahresrechnung, Budget und Steuerfuss. 

Unterlagen
Mit dem Tag der Bekanntmachung werden bis zur Bürgerversammlung öffentlich aufgelegt:

  • Gutachten und Anträge des Rates
  • Jahresrechnung, Geschäftsbericht und Budget
  • Anträge der Geschäftsprüfungskommission


Stimmausweis

Der Stimmrechtsausweis wird den Stimmberechtigten spätestens acht Tage vor der Bürgerversammlung zugestellt.

Zutritt nicht Stimmberechtigter
Nicht Stimmberechtigte (z.B. Journalisten, ausländische Staatsangehörige, Jugendliche, nicht in Eggersriet wohnhafte Personen) werden als Zuhörende zugelassen, wenn ihnen ein getrennter Platz zugewiesen werden kann. Sie dürfen Verhandlungen und Abstimmungen nicht stören und sich daran nicht beteiligen.

Versammlungsleitung
Der/die Gemeindepräsident/in leitet die Versammlung.

Tagesordnung
Die Geschäfte werden in der angekündigten Reihenfolge behandelt. Die Bürgerversammlung kann eine andere Reihenfolge beschliessen. Nicht angekündigte Geschäfte dürfen nicht behandelt werden.

Diskussionsordnung
Anträge des Rates und der Geschäftsprüfungskommission werden verlesen und wenn nötig erläutert. Die Stimmberechtigten können sich zum Verhandlungsgegenstand wie folgt äussern und beantragen:

  • Nichteintreten
  • Rückweisung
  • Verschiebung


Ordnungsanträge
Dabei handelt es sich um Anträge, die sich auf den Gang des Verfahrens beziehen, wie Anträge

  • auf Schluss der Rednerliste
  • auf Schluss der Diskussion oder
  • auf Rückkommen

Ordnungsanträge sind sofort zu behandeln. Rückkommensanträge sind bis Verhandlungsschluss zulässig.

Abstimmungen
Die Bürgerschaft stimmt zuerst über Anträge auf Nichteintreten, Rückweisung oder Verschiebung ab. Wird Rückweisung oder Verschiebung beschlossen, so geht das Geschäft an den Gemeinderat zurück. Bei Rückweisung hat der Gemeinderat das Geschäft neu zu be-gutachten, bei Verschiebung nur, soweit zusätzliche Gesichtspunkte zu prüfen sind.

Offene Abstimmung
Abstimmungen finden durch Handerheben oder Aufstehen statt. Angenommen ist der Antrag, auf den mehr Stimmen entfallen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag angenommen, für den der Versammlungsleiter gestimmt hat.

Allgemeine Umfrage
Nach Erledigung der angekündigten Geschäfte wird die allgemeine Umfrage eröffnet. Dabei können Fragen von allgemeiner Bedeutung über einen Gegenstand aus dem Aufgabenbereich der Gemeinde gestellt werden.

Werden Anträge gestellt, deren Behandlung in die Zuständigkeit der Bürgerschaft fällt, so können sie beraten, an den Gemeinderat zur Begutachtung und Ausarbeitung eines Beschlussentwurfs gewiesen oder verworfen werden.

Rechtswidrige Anträge
Über rechtswidrige Anträge (z. B. Geschäfte, die nicht in die Zuständigkeit der Bürgerversammlung fallen, Verschiebung eines Antrags ohne zeitliche Beschränkung, nicht traktandierte Geschäfte) darf nicht abgestimmt werden. Wird Rechtswidrigkeit behauptet, so ist Gelegenheit zur Diskussion gegeben. Der Entscheid steht dem Versammlungsleiter zu.

Einsprache / Beschwerde
Stimmberechtigte können bis Verhandlungsschluss Einsprache wegen Verfahrensmängeln oder anderen Rechtsverletzungen erheben. Die Versammlungsleiterin oder der Versammlungsleiter entscheidet, ob die Diskussion über einen Gegenstand neu eröffnet oder eine Abstimmung wiederholt wird. 
Abstimmungsbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit oder Verfahrensmängeln ist innert 14 Tagen seit der Abstimmung beim Departement des Innern einzureichen. Dabei müssen Verfahrensmängel aber zwingend während der Versammlung gerügt worden sein.

Protokollierung
Der Rat sorgt für die Erstellung eines Protokolls der Bürgerversammlung. Das Protokoll wird 14 Tage nach der Bürgerversammlung während 14 Tagen bei der Gemeindekanzlei öffentlich aufgelegt. Innert der Auflagefrist kann jeder Stimmberechtigte und jeder Betroffene beim zu-ständigen Departement Beschwerde gegen das Protokoll erheben. Sie hat einen Antrag auf Berichtigung zu enthalten.

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