Betreibungsferien
- Zwischen 20.00 Uhr und 07.00 Uhr, sowie an Sonntagen und staatlich anerkannten Feiertagen
- Während den Betreibungsferien, nämlich 7 Tage vor und 7 Tage nach Ostern und Weihnachten, sowie vom 15. Juli bis 31. Juli
- Gegen einen Schuldner, dem der Rechtsstillstand nach Art. 57 - 62 SchKG gewährt worden ist
Eine während der Betreibungsferien vorgenommene Betreibungshandlung ist weder nichtig noch anfechtbar. Vielmehr entfaltet sie ihre Rechtswirkung erst nach den Betreibungsferien (BGE 121 III 284).
Zugehörige Objekte
Name | Telefon | Kontakt |
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Betreibungsamt | 058 228 75 07 | betreibungsamt@eggersriet.ch |