Beseitigung Rechtsvorschlag
Wenn ein Schuldner die Forderung nicht akzeptiert, kann er Rechtsvorschlag gegen einen Zahlungsbefehl erheben. Somit kann der Gläubiger das Betreibungsverfahren erst fortsetzen, wenn der Rechtvorschlag beseitigt ist. Für die Beseitigung ist ein zivilrechtliches Verfahren notwendig.
Welches Verfahren eingeschlagen werden muss, hängt von der Art der Forderung ab. Basiert die Forderung auf einem vollstreckbaren Gerichtsurteil, einer öffentlichen Urkunde oder einer unterschriebenen Schuldanerkennung (siehe Art. 80 und 82 SchKG) kann der Gläubiger beim Kreisgericht St. Gallen die Aufhebung des Rechtsvorschlages (Rechtsöffnung) beantragen.
In allen übrigen Fällen kann der Gläubiger eine Zivilklage (Forderungsklage) beim Vermittlungsamt St.Gallen, Neugasse 3, 9004 St.Gallen, einreichen.
Zugehörige Objekte
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Betreibungsamt | 058 228 75 07 | betreibungsamt@eggersriet.ch |