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Verpflichtungserklärung (Garantieerklärung)

Allgemeines
Ausländerinnen und Ausländer, die in die Schweiz einreisen wollen,
müssen über genügende finanzielle Mittel verfügen oder in der Lage sein, diese legal zu beschaffen, um den Lebensunterhalt während der Durchreise oder des Aufenthalts zu Tourismus- oder Besuchszwecken bestreiten zu können. Die schweizerischen Auslandvertretungen können die Erteilung eines Visums von der Vorlage einer formellen Garantieerklärung abhängig machen, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller bzw. die einladende Person nicht zweifelsfrei über die notwendigen finanziellen Mittel verfügen.

Wann ist eine Garantieerklärung nötig?
Nicht jeder Besuchsaufenthalt eines ausländischen Gastes erfordert eine Garantieerklärung. Die schweizerischen Auslandvertretungen bestimmen von Fall zu Fall, ob eine formelle Erklärung beizubringen ist. Erscheint eine solche als nötig, weil beispielsweise die Angaben auf dem Visumantrag zweifelhaft sind oder ein fragwürdiges Einladungsschreiben einer Person oder Firma in der Schweiz vorliegt, so stellen sie der ausländischen Besucherin oder dem ausländischen Besucher das Garantieformular mit den nötigen Instruktionen zur Verfügung. Es ist anschliessend Sache der Antragstellerin oder des Antragstellers, das Formular der garantierenden Person in der Schweiz zur Ergänzung zuzustellen.

Wer kann Garantie leisten?
Garantie leisten können schweizerische oder liechtensteinische
Staatsbürgerinnen und Staatsbürger sowie Ausländerinnen und Ausländer mit Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung. Die Garantieerklärung wird von der zuständigen kantonalen oder kommunalen Behörde kontrolliert und ins Zentrale Ausländerregister aufgenommen. Die unterzeichnete Erklärung wird mit der Visumerteilung wirksam und endet vier Monate nach Ablauf der Benutzungsfrist, welche die Auslandvertretung festgelegt hat.

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