Vormerkungen
Zuständiges Amt: Grundbuchamt Die Vormerkung eines Vertrages bewirkt, dass eine privatrechtliche Abmachung Wirkung gegenüber jedermann entfaltet. Im Gegensatz zur Dienstbarkeit betreffen diese Abmachungen persönliche Rechte, die nicht das Eigentumsrecht an der Liegenschaft tangieren, beispielsweise:
Vormerkbar sind persönliche Rechte nur, wenn das Gesetz dies vorsieht. Bei Fragen betreffend Vormerkungen steht Ihnen das Grundbuchamt gerne mit Rat und Tat zur Seite. Die Gebühren sind im kantonalen Tarif geregelt.
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